Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (SIS-Ausschreibung, Honorar amtliche Verteidigung etc.). *Nicht angefochtene erstinstanzliche Schuldsprüche und zweitinstanzliche Schuldsprüche sind bei qualifizierter Tatmehrheit zusammenzufassen (Urteil 6B 1081/2018 vom 10. September 2019 E. 4).»