Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 18. Februar 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ 1. schuldig gesprochen wurde 1.1 der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, mengenmässig qualifiziert begangen 1.1.1 am 30.08.2014 in Opfikon/ZH durch Verschaffen von 200 g Heroingemisch an C.________; 1.1.2 am 11.10.2014 in Opfikon/ZH durch Verschaffen von 200 g Heroingemisch an C.________;