Die weiteren Ziffern des Sanktionenpunktes blieben – mangels Antrags – unangefochten (pag. 2512 f.). Die Verfahrensleitung nahm und gab am 28. Oktober 2020 Kenntnis von der generalstaatsanwaltschaftlichen Klarstellung hinsichtlich des Umfangs ihrer Anschlussberufung (pag. 2514 f.).