4 Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern erhob am 3. Juni 2020 Anschlussberufung (pag. 2480 f.). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 teilte sie auf Anfrage der Verfahrensleitung mit, dass der in der Anschlussberufungserklärung formulierte Antrag, wonach der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 49 Monaten zu verurteilen sei, den Teil der Sanktion, der angefochten werde, präzisiere bzw. umreisse. Die weiteren Ziffern des Sanktionenpunktes blieben – mangels Antrags – unangefochten (pag.