3 CHF 2‘305.40 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Weiter wird beschlossen: 1. A.________ geht in den Strafvollzug zurück. 2. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien, die sich bei der Kantonspolizei resp. dem Forensischen Institut Zürich befinden, werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).