2. bezüglich der bei A.________ mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug vom 21. Juni 2016 aufgeschobenen Reststrafe von 1 Jahr und 8 Monaten auf die Rückversetzung in den Strafvollzug verzichtet wurde, unter Verlängerung der Probezeit um 10 Monate, wobei die Verfahrenskosten für das Rückversetzungsverfahren von CHF 300.00 A.________ auferlegt wurden und auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wurde.