1. A.________ zu einem Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 aStGB verurteilt wurde, wobei ihm jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, für die Dauer von 10 Jahren verboten wurde, und für die Dauer des Tätigkeitsverbots Bewährungshilfe angeordnet wurde (Art. 67 Abs. 7 aStGB).