135 Abs. 4 StPO im Umfang von 3/4 rück- und nachzahlungspflichtig. Hinsichtlich des verbleibenden Viertels besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. VIII. Verfügungen Betreffend die weiteren Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv sowie Ziff. 22.5 hiervor verwiesen. 39 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 15. Januar 2020 (PEN 19 126/127) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: