Für das oberinstanzliche Verfahren wird die amtliche Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, gestützt auf die angemessene Honorarnote vom 25. Oktober 2021 (Aufwand von total 26.83 Stunden zu CHF 200.00, Auslagen von CHF 246.80 und Mehrwertsteuer von CHF 432.25; pag. 490 f.) auf CHF 6'045.70 festgesetzt (volles Honorar: CHF 7'490.65). Entsprechend der Verurteilung zu den (oberinstanzlichen) Verfahrenskosten wird der Beschuldigte für diesen Betrag unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 3/4 rück- und nachzahlungspflichtig.