24. Amtliche Entschädigung 24.1 Erste Instanz Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt E.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass. Aufgrund seiner Verurteilung wird der Beschuldigte – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rück- und nachzahlungspflichtig. 24.2 Obere Instanz Für das oberinstanzliche Verfahren wird die amtliche Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.___