Demgegenüber unterliegt auch die Generalstaatsanwaltschaft teilweise, welche ein höheres Strafmass beantragte. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 3/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4’000.00 aufzuerlegen, ausmachend CHF 3'000.00. Der verbleibende Viertel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1’000.00, trägt der Kanton Bern.