Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren grundsätzlich vollumfänglich (die Kammer bestätigt das erstinstanzliche Urteil). Demgegenüber unterliegt auch die Generalstaatsanwaltschaft teilweise, welche ein höheres Strafmass beantragte.