23. Verfahrenskosten 23.1 Erste Instanz Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zufolge seiner Verurteilung hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9'000.00 vollumfänglich zu tragen.