22.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls (Urteil des BGer 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.6.8). Aufgrund der vorliegenden Fallumstände dürfte aber auch die Interessenabwägung eindeutig zu Gunsten der öffentlichen Interessen ausfallen – namentlich mit Blick auf die schwere des Delikts (mehrfache sexuelle Handlungen z.N. eines Kindes), der massiven Vorstrafe und die ungünstige Legalprognose. 22.4 Dauer der Landesverweisung Art.