Insoweit fehlt es an einer besonders intensiven, über das übliche Mass hinausgehenden Bindung, was für einen schweren persönlichen Härtefall sprechen könnte (vgl. Urteil des BGer 6B_970/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.5.1). Im Übrigen sprechen die Integration des Beschuldigten, seine finanziellen Verhältnisse, sein Gesundheitszustand, die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland, die sozialen Eingliederungsaussichten und Vorstrafen gegen die Annahme eines persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte konnte sich in der Schweiz weder sozial noch beruflich integrieren.