Hierzu gilt es aber sogleich zu bemerken, dass die beiden Kinder unter der alleinigen Obhut der Kindsmutter stehen und der Beschuldigte – wie erwähnt – eine normale familiäre Beziehung zu den Kindern hat. Insoweit fehlt es an einer besonders intensiven, über das übliche Mass hinausgehenden Bindung, was für einen schweren persönlichen Härtefall sprechen könnte (vgl. Urteil des BGer 6B_970/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.5.1).