Im Übrigen erweist es sich als unbehelflich, die generelle Lage im Heimatland zu erörtern, ohne irgendwelche individuell konkret gefährdenden Umstände namhaft zu machen oder substantiieren zu können (vgl. Urteil 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.3). Vorliegend hat der Beschuldigte in keiner Weise dargelegt, inwiefern eine individuell-persönliche Gefährdung vorliegen sollte und es fehlen jegliche substantiiert vorgetragenen Umstände, die eine manifeste Gefährdung an Leib und Leben oder Freiheit als glaubhaft erscheinen liessen. Auch aus den Akten des Migrationsdienstes ergeben sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte.