Aus dem Umstand, dass sich der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben nach seiner Ausreise offenbar drei Mal ferienhalber in den Philippinen aufgehalten hat (pag. 113 Z. 25), ist zu schliessen, dass er in seinem Heimatland grundsätzlich uneingeschränkt ein- und ausreisen kann. Soweit der Beschuldigte im Berufungsverfahren pauschal behauptet, eine Wiedereingliederung im Heimatland sei ihm