Dass die Arbeitsmarktsituation und damit auch die Verdienstmöglichkeiten in den Philippinen nicht dieselben sind wie in der Schweiz, vermag für sich allein auch noch keinen besonders schweren Härtefall zu begründen (Urteile des BGer 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.7 und 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11.). Der Aufbau einer neuen beruflichen Existenz in den Philippinen erscheint nicht als schlechterdings unmöglich. Weiter ist zwar nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte in den Philippinen nach der mehrjährigen Abwesenheit über kein familiäres und/oder soziales Netz mehr verfügt.