34 können (pag. 456 Z. 23 ff.). Weiter gilt zu bemerken, dass der Beschuldigte offenbar einmal in der stationären Psychiatrie hospitalisiert war, ausgelöst durch das «Fremdgehen» seiner Ehefrau (vgl. pag. 466 Z. 6 ff.). Nachdem das Ehepaar nun schon seit längerer Zeit getrennt ist, dürfte der Beschuldigte das «Fremdgehen» seiner Ehefrau aber verarbeitet haben. Soweit ersichtlich benötigt der Beschuldigte aktuell denn auch keine psychologische Unterstützung.