Im Rahmen des oberinstanzlichen Verfahrens brachte der Beschuldigte nun erstmals vor, dass er an Depressionen leide. Hierzu gilt vorab zu erwähnen, dass der Beschuldigte keinerlei Arztberichte oder dergleichen eingereicht hat, welche die behaupteten Depressionen belegen würden. Mithin sind die behaupteten Depressionen durch nichts belegt. Weiter erstaunt, dass der Beschuldigte seine Depressionen, an welchen er seit anfangs 2018 leiden will, anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 14. Januar 2020 mit keinem Wort erwähnte.