vgl. dazu etwa Urteil des BGer 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.5). Abschliessend kann daher festgehalten werden, dass auch die übrigen familiären und verwandtschaftlichen Beziehungen des Beschuldigten nicht auf einen schweren persönlichen Härtefall hindeuten. 22.2.4 Gesundheitszustand In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Januar 2020 führte der Beschuldigte aus, dass es ihm – abgesehen vom vorliegenden Verfahren – gut gehe (pag. 113 Z. 11 f.). Im Rahmen des oberinstanzlichen Verfahrens brachte der Beschuldigte nun erstmals vor, dass er an Depressionen leide.