Es ist von einer «normalen» Vater-Kind-Beziehung auszugehen, so wie sie zwischen einem nicht obhutsberechtigten Elternteil und den Kindern grundsätzlich zu erwarten ist. Obwohl die Kammer nach dem Gesagten davon ausgeht, dass zwischen dem Beschuldigten und seinen Kindern G.________ und I.________ eine «normale» bzw. gute familiäre Beziehung besteht, vermag sie den erhöhten Anforderungen der restriktiven bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in diesem Punkt nicht zu