Gemäss den Angaben des Beschuldigten besuchen ihn die Kinder beinahe jedes Wochenende (meistens von Freitagabend bis am Sonntag). Die Kinder übernachten dabei jeweils bei ihm im L.________ (Unterkunft), wo sie über ein eigenes Zimmer verfügen (pag. 456 und pag. 465 Z. 2 f., Z. 6 f. und Z. 10). Die Kammer geht davon aus, dass der Beschuldigte eine feste Bezugsperson für seine beiden Kinder darstellt. Es ist von einer «normalen» Vater-Kind-Beziehung auszugehen, so wie sie zwischen einem nicht obhutsberechtigten Elternteil und den Kindern grundsätzlich zu erwarten ist.