__ (Unterkunft), einer privaten Asylunterkunft in Z.________, wo er über zwei Zimmer verfügt und sich das Bad und die Küche mit weiteren Personen teilen muss. Über das gesellschaftliche Leben des Beschuldigten ist wenig bekannt. Dieses spielte sich bis zur Trennung von seiner Ehefrau im Juni 2021 offensichtlich primär in der Familiengemeinschaft ab. Im Weiteren leben auch die Mutter des Beschuldigten sowie dessen beiden Halbgeschwister in der Schweiz, zu welchen er gemäss eigenen Angaben einen guten und engen Kontakt pflegt (vgl. pag. 456). Mit Ausnahme eines Kollegen, mit welchem er sporadisch etwas trinken gehe (vgl. pag.