von 1996 bis 2000 – keine längere Festanstellung, war teilweise über mehrere Jahre arbeitslos (von 2003 bis 2010) und ist nun seit einigen Jahren (wiederum) von der Sozialhilfe abhängig (vgl. pag. 455). Der Beschuldigte ist nicht in der Lage, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, geschweige denn Unterhaltsbeiträge für seine Kinder zu leisten. Auch wenn der Beschuldigte – soweit aktenkundig – keine Schulden hat (im Betreibungsregister ist er nicht verzeichnet), kann angesichts der genannten Umstände von einer gelungenen beruflichen und wirtschaftlichen Integration keine Rede sein.