Der Beschuldigte lebt folglich seit etwas mehr als 30 Jahren in der Schweiz, verfügt aber bereits heute über kein Anwesenheitsrecht mehr und könnte grundsätzlich fremdenpolizeilich aus der Schweiz ausgewiesen werden. Hinsichtlich des Entscheids betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz hat der Beschuldigte indes Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben; in diesem Zusammenhang wies der EGMR die Schweiz mit «Decision on interim measure» vom 19. Juli 2017 an, vom Vollzug der Wegweisung während des Verfahrens abzusehen (vgl. pag. 622 der MIDI-Akten).