Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB verlangt, um von einem Strafvollzug abzusehen, sind nicht ansatzweise erkennbar. Dies hat auch die Vorinstanz zutreffend erläutert (pag. 173, S. 24 der Urteilsbegründung). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. V. Landesverweisung