27 werbstätigkeit mehr nach und lebt von der Sozialhilfe. Mittlerweile lebt er – getrennt von seiner Ehefrau – im L.________ (Unterkunft) in Z.________ (private Asylunterkunft), wo er zwar über zwei Zimmer verfügt (ein Zimmer für sich selbst und ein Zimmer für die Kinder, welche ihn regelmässig besuchen), sich aber die Küche und das Bad mit etlichen weiteren Personen teilen muss. Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB verlangt, um von einem Strafvollzug abzusehen, sind nicht ansatzweise erkennbar.