172 f., S. 23 f. der Urteilsbegründung). Ausgehend von der massiven Vorstrafe und der Delinquenz während laufender Probezeit ist von einer schlechten Legalprognose auszugehen, zumal sich der Beschuldigte während 40 Monaten im Strafvollzug befand, wovon er sich aber nicht beeindrucken liess. Der Beschuldigte geht sodann seit längerer Zeit keiner Er-