20. Vollzug Da der Beschuldigte mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 31. Januar 2014 u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt wurde, kann der bedingte Vollzug nach Art. 42 Abs. 2 StGB nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände gewährt werden. Betreffend die theoretischen Ausführungen zu Art. 42 Abs. 2 StGB verweist die Kammer auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 172 f., S. 23 f. der Urteilsbegründung).