Immerhin kann festgehalten werden, dass er keine Betreibungen aufweist. Aussergewöhnliche Umstände, aufgrund welcher die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten als erhöht zu beurteilen und strafmindernd zu berücksichtigen wäre, sind schliesslich keine ersichtlich. Die positiven Aspekte (Geständnis bezüglich eines Vorfalls) vermögen die straferhöhenden Elemente (massive Vorstrafe; Delinquenz während Probezeit) bei Weitem nicht auszugleichen, weshalb für die Täterkomponenten insgesamt eine Straferhöhung um eineinhalb Monate angemessen erscheint, was eine Gesamtstrafe von 13 Monaten ergibt.