Hierfür ist ihm ein geringer Geständnisrabatt zu gewähren. Im Übrigen kann dem Beschuldigten – entgegen der Ansicht der Verteidigung – weder Reue noch Einsicht attestiert werden, hat er die Verantwortung für die sexuellen Übergriffe doch bis zum Schluss der Zivilklägerin zugeschoben. Dies wirkt zwar nicht straferhöhend aus, ist aber auch nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Ergänzend kann bemerkt werden, dass der Beschuldigte sicherlich eine schwierige Kindheit und Jugend erlebte und wohl in seinem Heimatland keine wirklich engen Bezugspersonen hatte und hat.