Es liegt auf der Hand, dass die massive Vorstrafe (Verurteilung zu einer Freiheissstrafe von fünf Jahren wegen qualifiziertem Betäubungsmittelhandel sowie qualifizierter Geldwäscherei) und die Delinquenz während laufender Probezeit straferhöhend zu berücksichtigen sind. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einen Vorfall, nämlich denjenigen vom 26. Dezember 2017, zugegeben hat. Hierfür ist ihm ein geringer Geständnisrabatt zu gewähren.