Wie oben ausgeführt, kann hinsichtlich dieses Vorfalls trotz Vollendung einzig ein Schuldspruch wegen eines Versuchs erfolgen, was – pro forma – mit einer geringen Reduktion der Strafe berücksichtig werden muss, und zwar mit einer solchen von 0.5 Monaten auf zweieinhalb Monate. Diese Strafe ist im Umfang von eineinhalb Monaten zur Einsatzstrafe zu asperieren, so dass sich die Gesamtfreiheitsstrafe – ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten – auf 11.5 Monate beläuft.