Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und die Tät wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt bewegt sich das Tatverschulden des Beschuldigten hinsichtlich dieses Vorfalls im untersten Bereich des Strafrahmens. Konkret würde die Kammer für diesen Vorfall eine Strafe von 3 Monaten als angemessen erachten. Wie oben ausgeführt, kann hinsichtlich dieses Vorfalls trotz Vollendung einzig ein Schuldspruch wegen eines Versuchs erfolgen, was – pro forma – mit einer geringen Reduktion der Strafe berücksichtig werden muss, und zwar mit einer solchen von 0.5 Monaten auf zweieinhalb Monate.