17. Asperation Der Beschuldigte hat weiter die Brüste der Zivilklägerin berührt und geknetet. Es handelt sich um einen einmaligen Vorfall. Zu berücksichtigen ist weiter, dass diese sexuelle Handlung von relativ kurzer Dauer war. Negativ wirkt sich dagegen wiederum aus, dass die Zivilklägerin mit den Handlungen nicht einverstanden war. Zudem wurde die Zivilklägerin vom Beschuldigten von hinten überrascht. Die Schwere der Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität ist im unteren Bereich anzusiedeln. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und die Tät wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen.