Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Beides ist indes tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu werden. Vermeidbarkeit: Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in irgendeiner Weise eingeschränkt gewesen wäre. Der Beschuldigte wäre also ohne Weiteres in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, so dass sich unter diesem Titel nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt. 16.3 Einsatzstrafe aus Tatverschulden In Relation zum relativ weiten Strafrahmen ist das Tatverschulden noch als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 10 Monaten als angemessen.