Zudem erscheint höchst bedenklich, dass er die Verantwortung für die sexuellen Handlungen der Zivilklägerin zuschreiben wollte. Negativ fällt schliesslich ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte über den klar manifestierten Willen der Zivilklägerin hinwegsetze, dies durch seine Kraft und körperliche Überlegenheit. 16.2 Subjektive Tatschwere Willensrichtung und Beweggründe: Die genauen Beweggründe des Beschuldigten lassen sich nicht eruieren. Im vorliegenden Kontext liegen indes egoistische Beweggründe viel näher als andere. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich.