25 aus, dass er die familiären Besuche für sexuelle Übergriffe auf ein minderjähriges Mädchen ausnutzte und es in einem geschützten Rahmen wiederholt (mindestens drei Mal) zu sexuellen Handlungen, d.h. zu Berührungen im Intimbereich, gekommen ist. Besonders dreist erscheint dabei, dass der Beschuldigte die fraglichen Handlungen in Anwesenheit seiner eigenen Tochter vornahm. Zudem erscheint höchst bedenklich, dass er die Verantwortung für die sexuellen Handlungen der Zivilklägerin zuschreiben wollte.