Verwerflichkeit des Handelns: Beim Beschuldigten handelt es sich zwar um den Mann der Cousine ihrer Mutter, indessen wusste die gesamte Familie und auch die Zivilklägerin von seinem Gefängnisaufenthalt. Es bestand wohl kein Vertrauensverhältnis, wie dies sonst bei Verwandten anzunehmen ist. Dennoch wirkt sich zu Ungunsten des Beschuldigten