in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung). In Anbetracht dieser Umstände und unter Berücksichtigung, dass die hier zu beurteilenden Handlungen sicherlich nicht zu den schweren sexuellen Handlungen gezählt werden können, ist mit der Vorinstanz von einer im unteren Grenzbereich, also von einer relativ geringen Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts auszugehen. Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung resp.