Vorliegend gilt es einerseits zu beachten, dass die Zivilklägerin sich damals mitten in der Pubertät befand, in einer Zeit also, die für die sexuelle Entwicklung von grosser Bedeutung ist. Andererseits haben die fraglichen Handlungen aber glücklicherweise wohl keine gravierenden Spuren hinterlassen (vgl. dazu insb. die Aussagen von D.________ in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung).