187 StGB). Die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts ist bei Sexualdelikten erfahrungsgemäss schwierig zu bestimmen. Gesichert scheint einzig, dass sexuelle Übergriffe für jedes Kind ernsthafte Risiken bergen, durch das Erlebte in irgendeiner Form in seiner persönlichen Entwicklung beeinträchtigt zu werden (MAIER, a.a.O., N. 2 zu Art. 187 StGB). Vorliegend gilt es einerseits zu beachten, dass die Zivilklägerin sich damals mitten in der Pubertät befand, in einer Zeit also, die für die sexuelle Entwicklung von grosser Bedeutung ist.