Hierfür wird die Einsatzstrafe zu bestimmen sein, welche anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB infolge der weiteren sexuellen Handlungen mit Kindern (Berühren und Kneten der Brüste) angemessen zu erhöhen ist. Schliesslich sind die Täterkomponenten zu gewichten, um das konkrete Strafmass festzulegen.