Vor diesem Hintergrund ist vorliegend für sämtliche Delikte einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sachgerecht und zweckmässig. Dies wurde von der Verteidigung oberinstanzlich auch nicht in Frage gestellt, beantragte sie doch ebenfalls eine (allerdings tiefere) Freiheitsstrafe. Demnach ist vorliegend in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Auszugehen ist dabei vom – verschuldensmässig – abstrakt schwersten Delikt. Dies stellt vorliegend die Tatgruppe dar (Berührungen im Intimbereich). Hierfür wird die Einsatzstrafe zu bestimmen sein, welche anschliessend in Anwendung von Art.