24 Strafvollzug), konnte er den Rank nicht finden und beging während laufender Probezeit die hier zu beurteilenden Delikte. Hinzu kommt, dass die Geldstrafe beim Beschuldigten, welcher in äusserst prekären finanziellen Verhältnissen lebt, nicht vollzogen werden könnte. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend für sämtliche Delikte einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sachgerecht und zweckmässig.