Die Kammer schliesst sich der Begründung der Vorinstanz, wonach eine Geldstrafe beim Beschuldigten keine spezialpräventive Wirkung mehr entfalten würde, vollumfänglich an. Dieser wurde mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 31. Januar 2014 wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie qualifizierter Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt.