dem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für sexuelle Handlungen mit Kindern kommt als Sanktion sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht. Bezüglich der zur Anwendung gelangenden Strafart (Freiheitsstrafe) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 168, S. 19 der Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich der Begründung der Vorinstanz, wonach eine Geldstrafe beim Beschuldigten keine spezialpräventive Wirkung mehr entfalten würde, vollumfänglich an.