15. Strafrahmen, Strafart und konkretes Vorgehen Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gemacht. Dieses Delikt wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Gelstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Vor dem 1. Januar 2018 sah das Gesetz auch für Strafen von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB).